Allgemeine Mietbedingungen (Glonntal-Caravaning)
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen, Zahlungen, Kaution:
2.1. Eine „Stornierung“ bezeichnet die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages auf Wunsch des Mieters, soweit kein Recht zur außerordentlichen Kündigung, Anfechtung oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im folgenden Umfang:
2.2.1. Erfolgt die Stornierung mehr als 60 Tage vor Mietbeginn, wird eine Pauschale von 20 % des Mietpreises fällig.
2.2.2. Für Stornierungen zwischen 59 und 30 Tagen vor Mietbeginn wird eine Pauschale von 50 % des Mietpreises fällig.
2.2.3. Für Stornierungen zwischen 29 und 14 Tagen vor Mietbeginn wird eine Pauschale 80 % des Mietpreises fällig.
2.2.4. Eine Stornierungen weniger als 13 Tagen vor Mietbeginn führt zu einer Stornogebühr von 100 % des Mietpreises.
2.3. Der Zeitpunkt der Stornierung ist das Eingangsdatum der schriftlichen Stornierungserklärung beim Vermieter.
2.4. Wird das Fahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht abgeholt, behält der Vermieter 100 % des Mietpreises als Schadenspauschale ein. Eventuelle Vorteile durch Weitervermietung werden dem Mieter angerechnet.
2.5. Zusatzprodukte oder -dienstleistungen können separat storniert werden. Abhängig von der verbleibenden Zeit bis zum Mietbeginn fallen hierbei keine Gebühren an.
2.6. Erfolgt die Stornierung mehr als 30 Tage vor Mietbeginn, kann der Mieter kostenfrei auf einen verfügbaren Zeitraum umbuchen. Der Mieter erhält einen Gutschein über 100 % des gezahlten Betrages, gültig für 6 Monate.
2.7. Spätestens 7 Tage nach Mietvertragabschluss sind 20% der Miete, 21 Tage vor Reisebeginn die Restsumme zu überweisen.
2.8. Die Kaution in Höhe von 1500€ ist spütestens bis 7 Tage vor der Reise an den Vermieter zu überweisen oder in Bar zu hinterlegen.
3. Rückgabe
3.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
3.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
3.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3.5. Das Fahrzeug wird bei der Rückgabe in Gegenwart des Mieters untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchung sind in einem Rückgabeprotokoll festzuhalten, das von beiden Parteien unterzeichnet werden muss. 6. Wenn das Fahrzeug gestohlen wird, muss der Mieter den Fahrzeugschlüssel weiterhin zurückgeben. Caravaning-Glonntal behält sich vor, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu erstatten, wenn der Mieter eine verspätete Rückgabe nicht bekannt gibt oder wenn der Mieter bei verspäteter Rückgabe nicht erreichbar ist. Es sei denn, der Mieter hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten, ist der Mieter für die daraus resultierenden Kosten verantwortlich.
3.6. Wenn das Fahrzeug gestohlen wird, muss der Mieter den Fahrzeugschlüssel weiterhin zurückgeben. Caravaning-Glonntal behält sich vor, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu erstatten, wenn der Mieter eine verspätete Rückgabe nicht bekannt gibt oder wenn der Mieter bei verspäteter Rückgabe nicht erreichbar ist. Es sei denn, der Mieter hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten, ist der Mieter für die daraus resultierenden Kosten verantwortlich.
3.7. Mit vollem Kraftstofftank, innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt) und im protokollierten Zustand (gemäß Übergabeprotokoll) am vertraglich vereinbarten Rückgabeort (Caravaning-Glonntal, Blumenstrasse 1, 82281 Egenhofen) muss der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabedatum zurückgeben. Im Falle, dass der Kraftstofftank bei der Übergabe (gemäß dem Übergabeprotokoll) nicht vollständig gefüllt war, muss das Fahrzeug in diesem Fall mit derselben Kraftstoffmenge nachfüllen. Außerdem müssen alle Schlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein an Caravaning-Glonntal zurückgegeben werden.
3.8. Das Fahrzeug ist bei Rückgabe besenrein und feucht abgewischt zu übergeben. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht oder unzureichend gereinigt sein, wird eine Pauschale für die Innenreinigung in Höhe von 150 € erhoben. Dem Mieter bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand für die Reinigung erforderlich war. Bei erheblicher Außenverschmutzung, die nicht durch eine gewöhnliche Autoreinigung entfernt werden kann (z.B. Öl- und Fettschmutz, Insekten, Ruß, Schlamm), ist auch eine erweiterte Außenreinigung des Fahrzeugs erforderlich. In diesem Fall wird eine Pauschale für die erweiterte Außenreinigung in Höhe von 50 € berechnet. Dem Mieter steht auch hier ausdrücklich die Möglichkeit offen, Caravaning Glonntal nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sollte das Fahrzeug mit einer unentleerten WC-Kassette oder einem unentleerten Abwassertank zurückgegeben werden, wird eine Pauschale von jeweils 100 € erhoben. Auch in diesem Fall bleibt es dem Mieter ausdrücklich gestattet, Caravaning Glonntal nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.9. Wenn der Mieter den Kraftstofftank nicht wie übernommen zurückbringt, übernimmt Caravaning-Glonntal das Auftanken. Eine Aufwandspauschale in Höhe von 30€ zu den anfallenden Kraftstoffkosten muss vom Mieter für diesen zusätzlichen Aufwand gezahlt werden. Die Möglichkeit, nachzuweisen, dass Caravaning-Glonntal kein oder ein deutlich geringerer Aufwand verursacht wurde, steht dem Mieter ausdrücklich offen.
3.10 Es gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten, wenn das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit in Anwesenheit des Caravaning-Glonntal-Personals abgeliefert und zurückgegeben wird, es sei denn, das Fahrzeug kann für diese Zeit anderweitig vermietet werden.
3.11. Wenn der Mieter das gemietete Fahrzeug vor Ablauf der Mietzeit ohne Zustimmung von Caravaning-Glonntal bei der Mietstation oder in deren Nähe abstellt und die vereinbarte Rückgabe (durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls) durchführt, bleibt er für dieses Fahrzeug verantwortlich. Wenn Caravaning-Glonntal oder ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gehandelt haben, übernimmt Caravaning-Glonntal in diesem Fall keine Haftung für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an Caravaning-Glonntal entstehen.
4. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs / zu den Bezugspreisen
4.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
4.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
4.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,
4.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
4.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
4.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
4.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
4.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
4.5. Der Mieter ist eigenverantwortlich dafür zuständig, sich über die geltenden landesspezifischen Gesetze der Länder, die während der Mietdauer besucht werden, sowie der Transitländer zu informieren. Dies umfasst insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie Mautpflichten. Der Mieter verpflichtet sich, die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften zu befolgen, einschließlich der ordnungsgemäßen Ausstattung des Fahrzeugs und der technischen Anforderungen.
5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
5.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
5.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
6. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden / zu den Bezugspreisen
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
6.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
6.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
6.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
6.4.1. Für typischerweise regelmäßig auftretende Schäden (z.B. kaputter Tisch, beschädigte Markise) haben wir eine standardisierte Preisübersicht erstellt.
Dem Mieter steht bezüglich dieser Schadenspauschalen die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass Caravaning-Glonntal kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.4.2. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
6.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 55,00 € (netto) als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung, des durch ihn verursachten Schadens, mit 55,-€ (netto) / angefangene Arbeitsstunde, berechnet werden.
6.6. Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.
6.7 Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten Schaden, der zum Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.
7. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte / zu den Bezugspreisen
7.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
7.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
7.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
7.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
7.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
8.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
8.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
8.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
8.4. Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Mieters ist – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 8.3. oder 8.5. vorzuwerfen ist - begrenzt auf 1.500,-€ je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen werden zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt.
Soweit der Mieter eine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat, beläuft sich die Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt, mindestens aber auf 1.500,00 €.
8.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter
Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
8.6 Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.
8.7. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
9. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters / zu den Bezugspreisen
9.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
9.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
9.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
9.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
9.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
9.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
10. Trinkwasserhygiene und Haftungsausschluss
10.1. Der Vermieter stellt sicher, dass der Trinkwassertank und die Wasserleitungen des Wohnmobils regelmäßig gereinigt und gewartet werden. Eine regelmäßige mikrobiologische Überprüfung des Wassers ist nicht vorgeschrieben und wird daher nicht durchgeführt.
10.2. Der Mieter ist für die Befüllung des Wassertanks während der Mietdauer selbst verantwortlich. Er hat ausschließlich sauberes, zum menschlichen Verzehr geeignetes Trinkwasser aus vertrauenswürdigen Quellen zu verwenden.
10.3. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verunreinigungen des Wassers, die nach Übergabe des Fahrzeugs durch unsachgemäße Befüllung, lange Standzeiten oder andere äußere Einflüsse entstehen.
10.4. Dem Mieter wird empfohlen, das Wasser vor dem Verzehr entsprechend aufzubereiten (z. B. durch Abkochen oder Nutzung von Wasserfiltern), insbesondere bei längeren Reisen oder in Regionen mit unsicherer Wasserqualität.
10.5. Die Nutzung des Wassers aus dem Wohnmobiltank erfolgt auf eigene Verantwortung des Mieters.
11. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren / zu den Bezugspreisen
11.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
11.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 55€ (netto) je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
12. Technische und optische Veränderungen:
12.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
12.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
12.3. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.
13. Datenschutz
13.1.Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
13.2. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlager falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eine technisches Defekts Verkehrsverstößen u.ä.
13.3. Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit unseren Kunden zu schließen.
13.4. Die Fahrzeuge und Schlüssel können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.
14. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
14.1. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
14.2. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
14.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
14.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.